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Neues Staatsangehörigkeitsrecht
Wie bisher gilt der Grundsatz: Ein Kind wird mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, wenn zumindest ein Elternteil deutscher Staatsbürger ist.
- Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt
Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn ein Elternteil seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Wie funktioniert das?
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt einfach durch die Be-
urkundung der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt. Mehrstaatigkeit
wird hierbei hingenommen, erst mit Volljährigkeit ist eine Entscheidung zwischen
deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit zu treffen.
Übergangsregelung für Kinder:
Kinder, die am 1. Januar 2000 rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind auf Antrag einzubürgern, wenn bei ihrer Geburt die vorgenannten Voraussetzungen vorgelegen haben und weiter vorliegen. Mehrstaatigkeit wird auch hier vorerst
hingenommen.
Ein Anspruch auf Einbürgerung ist für diejenigen Ausländer gegeben,
- die sich hier 8 Jahre rechtmäßig aufhalten,
- Deutschkenntnisse nachweisen,
- die nicht vorbestraft sind und sich zur freiheitlich, demokratischen Grundordnung
der Bundesrepublik bekennen.
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
- in der Regel Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Sozial- oder
Arbeitslosenhilfe