Sondernutzung


Der Gebrauch der öffentlichen Straßen (Straßen, Wege und Plätze) ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet. Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung.

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K. Kirsch

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