Fundsachen


Das Bürgerliche Gesetzbuch ( BGB ) regelt in den Paragraphen 865 bis 984 welche Rechte und Pflichten Finder und Verlierer haben. Was ist eine Fundsache? Eine Fundsache ist eine verlorene Sache. Keine Fundsache sind hinterlegte, hinterstellte oder entsorgte Dinge, z.B. alte, nicht mehr verkehrstüchtige Autoreifen, abgelaufene Medikamente, im Keller oder in der Mülltonne zurückgelassene alte Möbelstücke, Fernsehgeräte etc.; diese Dinge sind von der Annahme durch das Fundbüro ausgeschlossen. Sie haben etwas gefunden: Ihre Pflichten: Jede Fundsache, die mehr als zehn Euro wert ist, muss unverzüglich zum Fundbüro gebracht werden. Sind Sie verhindert, genügt eine vorläufige Fundanzeige. Wertsachen sollten nicht postalisch versendet werden. Die Post übernimmt keine Haftung für Wertsachen. Ihre Rechte: Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Finderlohn in Höhe von fünf Prozent vom Wert der Fundsache bis zu fünfhundert Euro, vom Mehrwert drei Prozent ( § 971 BGB ). Es handelt sich hier um privatrechtliche Ansprüche gegen den Verlierer. Holt der Verlierer die Fundsache im Fundbüro ab, so ziehen wir - wenn möglich - den Finderlohn für Sie ein, wenn Sie den Anspruch bei Abgabe geltend gemacht haben ( Sie werden dann automatisch benachrichtigt ). Wird die Fundsache nicht abgeholt, können Sie nach sechs Monaten Eigentum an der Sache erwerben ( § 973 BGB ), wenn Sie sich dies bei Abgabe vorbehalten haben (Sie werden dann automatisch benachrichtigt). Aufbewahrungsfristen: Die Fundsachen werden sechs Monate aufbewahrt. Eine Ausnahme bilden die Funde nach § 978 BGB; diese werden nur drei Monate aufbewahrt. In dieser Zeit ermitteln wir nach Möglichkeit die Verlierer und versuchen diese zu benachrichtigen. Aushändigung: Bitte bringen Sie zur Abholung der Fundsache Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Können Sie die Fundsache nicht selbst abholen, so muss Ihr Vertreter eine Vollmacht vorlegen. Minderjährige benötigen eine schriftliche Vollmacht eines Erziehungsberechtigten. Bei Abholung wird außerdem ein Kostenersatz für die dem Fundbüro entstandenen Aufwendungen fällig. Diebstahl: Ist Ihnen eine Sache gestohlen worden, so müssen Sie unverzüglich eine Anzeige bei der Polizei machen. Die Diebstahlsanzeige ist zwingende Voraussetzung für die Aushändigung eines Fahrrads an den Verlierer und für die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen. EC-, Kredit- und Handykarten sollten Sie unverzüglich sperren lassen. http://www.sperr-notruf.de Fahrräder: Wenn Sie Ihr Fahrrad vermissen, müssen Sie eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei machen, damit diese tätig werden kann. Die Diebstahlsanzeige ist zwingende Voraussetzung für die Aushändigung eines Fahrrads an den Verlierer und für die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen. Sollte sich das Fahrrad als nicht gestohlen erweisen, müssen Sie die Anzeige zurücknehmen. Halten Sie für eine Anzeige Rahmennummer, Fabrikat, Modell, Farbe und sonstige Merkmale bereit. Ausweise: Alle in Heusweiler gemeldeten Verlierer werden schriftlich benachrichtigt. Ausländische Reisepässe von nicht in Heusweiler gemeldeten Personen werden über das Bundesverwaltungsamt in Köln an die Botschaften der jeweiligen Länder verschickt. Bankkarten und Ausweise von nicht in Heusweiler gemeldeten Personen werden direkt an das jeweilige Geldinstitut bzw. die ausstellende Behörde verschickt. Bevor Sie einen neuen Ausweis beantragen, sollten Sie ca. vier Wochen warten. Haben Sie bereits einen neuen Ausweis beantragt, müssen Sie den alten der ausstellenden Behörde unverzüglich zurückgeben.

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